LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.12.1996
L 5 Ka 3099/96
Normen:
SGG § 144 Abs. 4 § 202 ; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 199
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Ka 4564/95

Kein Berufung gegen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.12.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 3099/96

DRsp Nr. 2006/23995

Kein Berufung gegen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch für Anerkenntnis-Urteile und auch dann, wenn die Kostenentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte, gilt der Ausschluß der Berufung gegen Kostenentscheidungen nach § 144 Abs. 4 SGG. Eine ersatzweise Beschwerde findet auch nicht im Falle eines Anerkenntnis-Urteils statt. Mangels Beschwer kann der durch ein Anerkenntnis-Urteil Begünstigte dieses nicht anfechten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4 § 202 ; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Ka 4564/95
Fundstellen
NZS 1997, 199