LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.2022
7 TaBV 47/21
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 3; EGAktG § 27;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 60/19

Kein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrats an Nichtigkeitsfeststellung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum AufsichtsratNichtigkeit der Wahl bei fehlendem Statusverfahren nach AktG

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 47/21

DRsp Nr. 2022/4362

Kein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrats an Nichtigkeitsfeststellung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat Nichtigkeit der Wahl bei fehlendem Statusverfahren nach AktG

1. In einem Beschlussverfahren gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat, das hilfsweise auch die Wahlanfechtung umfasst, ist der Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen.2. Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 - 2 BV 60/19 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 9., 10. und 11. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 - 2 BV 60/19 - wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 3; EGAktG § 27;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 30./31.07.2019 durchgeführten Wahl der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 4.

1) 2)