LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2017
3 Sa 273/17
Normen:
BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1430/16

Kein Betriebsübergang bei reiner Funktionsnachfolge bzw. AufgabenübertragungBetriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit beim neuen Inhaber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 273/17

DRsp Nr. 2019/10822

Kein Betriebsübergang bei reiner Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung Betriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit beim neuen Inhaber

1. Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Bei Neuvergabe eines Auftrags gilt dies auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag des Betriebes ist. Denn eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit.2. Für die Annahme eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB bedarf es stets der Identitätswahrung der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit beim Übergang auf einen neuen Arbeitgeber. Der neue Rechtsträger muss also die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Es ist eine Tatsachenfrage, ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit des Betriebs bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.4.2017, Az.: 8 Ca 1430/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die Klägerin übergegangene Ansprüche wegen der Zahlung von Insolvenzgeld zu erfüllen.