LAG Hamm - Beschluss vom 04.05.2005
10 TaBV 54/05
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BVGa 2/05 - 10.03.2005,

Kein eigener Anspruch des Betriebsrates auf Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche aus Betriebsvereinbarung - keine Mitbestimmung bei Festlegung regelmäßiger Dauer der Arbeitszeit nicht tarifgebundener Arbeitnehmer - kein Verfügungsgrund bei zumutbarem Abwarten mitbestimmter Regelung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 54/05

DRsp Nr. 2005/11544

Kein eigener Anspruch des Betriebsrates auf Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche aus Betriebsvereinbarung - keine Mitbestimmung bei Festlegung regelmäßiger Dauer der Arbeitszeit nicht tarifgebundener Arbeitnehmer - kein Verfügungsgrund bei zumutbarem Abwarten mitbestimmter Regelung

1. Der Betriebsrat hat keinen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, die auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, auch erfüllt.2. Die Festlegung der regelmäßigen Dauer der Arbeitszeit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ist nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig.3. Soweit die Änderung der Arbeitszeit von Dauer ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; ob eine Verlängerung der Arbeitszeit nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgt, hängt davon ab, ob sie die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit in ihrer Regelhaftigkeit und die normale betriebliche Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer unverändert lässt oder gerade diese Norm ändert und zu einer neuen regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit führt.