LAG Köln - Beschluss vom 16.02.2005
2 Ta 49/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9960/04

Kein eigener Streitwert bei unbegründetem Annex zum Kündigungsschutzantrag - effektive Kostendeckelung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 49/05

DRsp Nr. 2005/8696

Kein eigener Streitwert bei unbegründetem Annex zum Kündigungsschutzantrag - effektive Kostendeckelung im Kündigungsschutzverfahren

»Der Annex eines Kündigungsschutzantrags mit dem Wortlaut "sondern ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" hat insbesondere dann keinen eigenen Streitwert, wenn er ohne Begründung bleibt. In diesem Fall umschreibt er nur die Rechtsfolgen, die nach Obsiegen im Verfahren eintreten sollen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Streitwertbegrenzung aus § 42 Abs. 4 GKG in Kündigungsschutzverfahren eine effektive Kostendeckelung bezweckt.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig da dieser beschwert ist und die Beschwerdefrist nicht abgelaufen war, weil es an einer Rechtsmittelbelehrung bei der Verkündung des Steitwertbeschlusses ausweislich des Protokolls vom 14.12.2004 mangelte. Der Kläger ist im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung die nicht am Verfahren beteiligt ist, oder seinen Prozessbevollmächtigten die an einer Herabsetzung des Streitwertes kein berechtigtes Interesse haben, durch die zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert.