OVG Sachsen - Beschluss vom 24.11.2022
3 B 266/22
Normen:
SGB IX § 171;
Fundstellen:
D_V 2023, 607
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 572/22

Kein Eilrechtsschutz eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers mit schwerer Behinderung mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da nach aktueller BAG-Rechtsprechung kein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch ersichtlich ist

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 3 B 266/22

DRsp Nr. 2023/5178

Kein Eilrechtsschutz eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers mit schwerer Behinderung mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da nach aktueller BAG-Rechtsprechung kein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch ersichtlich ist

Für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Zustimmungserklärung des Integrationsamtes fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. September 2022 - 1 L 572/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

SGB IX § 171;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.