LAG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2005
7 Sa 192/05
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 273
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1779/04

Kein Einstellungsanspruch des Bewerbers bei nachrangiger Eignung - Anspruch auf Neubescheidung mittels Eventualklage bei fehlerhaftem Auswahlverfahren - Darlegungslast des Bewerbers

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 192/05

DRsp Nr. 2006/2937

Kein Einstellungsanspruch des Bewerbers bei nachrangiger Eignung - Anspruch auf Neubescheidung mittels Eventualklage bei fehlerhaftem Auswahlverfahren - Darlegungslast des Bewerbers

»1. Ein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützter Einstellungsanspruch setzt voraus, dass der abgelehnte (klagende) Bewerber im Verhältnis zu den Mitbewerbern der am besten Geeignete ist.In die Betrachtung sind alle abgelehnten Mitbewerber einzubeziehen, die im Vergleich zum Kläger als besser qualifiziert beurteilt worden sind, auch wenn sie gegen die Ablehnung nicht klageweise vorgegangen sind. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG, eine Bestenauslese zu gewährleisten.2. Scheidet ein Einstellungsanspruch aus, kann ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen, der auch im Wege der Eventualklage geltend gemacht werden kann.3. Ein Anspruch auf Neubescheidung ist unter anderem dann gegeben, wenn der öffentliche Arbeitgeber gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Auswahlverfahren muss unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:- Der Arbeitgeber muss vor der Besetzung ein Anforderungsprofil festlegen.- Das Anforderungsprofil muss dokumentiert sein. Will der Arbeitgeber nachträglich einzelnen in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungskriterien keine Bedeutung mehr zumessen, so hat er auch die Gründe für die Abweichung zu dokumentieren.