BEEG § 21 Abs. 1; BEEG § 21 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; GewO § 106 S. 1, S. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 14.08.2006 (a.F.) § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 (seit 01.01.2018: SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5); SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 14.08.2006 (a.F.) § 84 Abs. 1 (seit 01.01.2018: SGB IX § 167 Abs. 1); ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5 S. 1; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 27 Abs. 1 S. 2 Buchst. i;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 160
AuR 2021, 189
BB 2021, 1277
BB 2021, 691
EzA BGB 2002 _ 280 Nr. 11
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 56
EzA-SD 2021, 11
MDR 2021, 694
NJW 2021, 2231
NZA 2021, 406
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 300/19
ArbG Braunschweig, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 373/18
Kein Eintritt des Annahmeverzugs bei nicht vertragsgemäßem TätigkeitsangebotSchadensersatzanspruch des behinderten Menschen bei arbeitgeberseitiger, schuldhafter Unterlassung des Angebots einer Vertragsänderung mit behinderungsgerechter Beschäftigung
BAG, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 649/19
DRsp Nr. 2021/3687
Kein Eintritt des Annahmeverzugs bei nicht vertragsgemäßem TätigkeitsangebotSchadensersatzanspruch des behinderten Menschen bei arbeitgeberseitiger, schuldhafter Unterlassung des Angebots einer Vertragsänderung mit behinderungsgerechter Beschäftigung
Orientierungssätze:1. Das Angebot eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, eine Tätigkeit zu leisten, die zwar behinderungsgerecht, aber nicht von den vertraglichen Vereinbarungen umfasst ist, bezieht sich nicht auf die iSv. § 294BGB zu bewirkende Tätigkeit. Ein solches Angebot kann den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen und keinen Vergütungsanspruch aus § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2BGB begründen (Rn. 10 ff.).2. Verletzt der Arbeitgeber den Anspruch eines schwerbehinderten Menschen aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX, ihm eine Vertragsänderung mit einer behinderungsgerechten Beschäftigung anzubieten, kann dies einen Anspruch auf Vergütung als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2BGB begründen. Ein solcher Anspruch setzt jedoch - anders als der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung - Verschulden des Arbeitgebers voraus (Rn. 27 ff.) und betrifft prozessual gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung einen anderen Streitgegenstand.
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