LAG Köln - Urteil vom 27.04.2005
7 Sa 1282/04
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 11 § 12 ; ZPO § 377 § 395 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 131
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4475/02

Kein Einwand böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst bei einseitiger Arbeitsfreistellung im unstreitigen Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1282/04

DRsp Nr. 2005/20019

Kein Einwand böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst bei einseitiger Arbeitsfreistellung im unstreitigen Arbeitsverhältnis

»Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im unbestritten fortbestehenden Arbeitsverhältnis einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so scheidet gegenüber den Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers der Einwand des böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst regelmäßig von vornherein aus.«

Normenkette:

BGB § 615 ; KSchG § 11 § 12 ; ZPO § 377 § 395 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.04.2003.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.06.2004 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 11.10.2004 zugestellt. Die Beklagte hat dagegen am 25.10.2004 Berufung einlegen und diese am Montag, dem 13.12.2004 begründen lassen.