LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2023
3 Sa 898/22
Normen:
AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 10434/21

Kein Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher BewerbungRechtsmissbrauchseinwand bei Entschädigungsanspruch nach AGGRechtsmissbräuchliche Bewerbung mangels ernsthafter StellenabsichtKein Schadensersatz bei nur formellem Bewerbungsstatus

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 898/22

DRsp Nr. 2023/7159

Kein Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Bewerbung Rechtsmissbrauchseinwand bei Entschädigungsanspruch nach AGG Rechtsmissbräuchliche Bewerbung mangels ernsthafter Stellenabsicht Kein Schadensersatz bei nur formellem Bewerbungsstatus

1. Das Entschädigungsverlangen eines / einer erfolglosen Bewerbers / Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. 2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 - 42 Ca 10434/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand: