LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2005
12 Sa 1244/05
Normen:
BGB § 611a ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 415/04

Kein Entschädigungsanspruch des ungeeigneten Stellenbewerbers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1244/05

DRsp Nr. 2006/28025

Kein Entschädigungsanspruch des ungeeigneten Stellenbewerbers

»Ein Bewerber, der nicht die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation aufweist, ist ungeeignet und kann keine Entschädigung gemäß § 611a BGB verlangen.«

Normenkette:

BGB § 611a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei Durchführung eines Bewerbungsverfahrens.

Die Beklagte ließ über die Bundesagentur für Arbeit am 08.06.2004 eine Stellenausschreibung mit folgendem Wortlaut veröffentlichen:

"Personaldisponentin

Kundenbetreuung sowie Neukundenakquisition, Mitarbeiterbetreuung, Personalbeschaffung, Angebotserstellung, MS-Office, abgeschl. Berufsausbildung im kaufm. Bereich, PKW-FS zwingend, Firmenwagen wird gestellt. *Nur schriftl. Bewerbung mit Lichtbild*

Nur f. weibl. Bewerber geeignet"

Hierauf bewarb sich der Kläger am 11.06.2004. Er hat ein abgeschlossenes FH-Studium in Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt "Personalwesen" absolviert, nicht jedoch eine kaufmännische Lehre.

Mit Schreiben vom 17.06.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf seine fehlende Qualifikation eine Absage. Sie besetzte im Folgenden die ausgeschriebene Stelle mit einer Frau.