LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2005
9 Sa 882/05
Normen:
RTV (Gebäudereinigung) § 9 Ziff. 2.5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6568/04

Kein Erschwerniszuschlag für Innenreinigungsarbeiten in Flughafentoiletten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 882/05

DRsp Nr. 2006/1538

Kein Erschwerniszuschlag für Innenreinigungsarbeiten in Flughafentoiletten

»Flughafentoiletten sind keine öffentlichen Bedürfnisanstalten im Sinne von § 9 RTV.«

Normenkette:

RTV (Gebäudereinigung) § 9 Ziff. 2.5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erschwerniszulage für die Reinigung der am Flughafen Düsseldorf außerhalb des Sicherheitsbereichs liegenden Toiletten nach § 9 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2004 (RTV), der für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Sie reinigt im Flughafen Düsseldorf an zwei Stunden pro Tag Toiletten, die außerhalb des Sicherheitsbereichs liegen. Der Flughafen Düsseldorf wird von jährlich 15 Millionen Passagieren und einer großen Anzahl von Besuchern und Besucherinnen genutzt. Die Toilettenanlagen stehen 24 Stunden am Tag zur Verfügung.

§ 9 RTV lautet auszugsweise wie folgt:

"Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in der er/sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs....