LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.06.2005
3 Ta 91/05
Normen:
RVG § 48 Abs. 1, 2, 4 ; BRAGO § 122 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10544/03

Kein erweiterter Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei Vergleichsmehrwert ohne entsprechende Beiordnung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 91/05

DRsp Nr. 2005/11252

Kein erweiterter Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei Vergleichsmehrwert ohne entsprechende Beiordnung

1. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beschränkt sich auf die Reichweite der Entscheidung, nach der die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung erfolgt ist.2. Ob auch Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse insoweit entstehen, als in einen Prozessvergleich über den Gegenstand des Verfahrens, wegen dessen die Beiordnung erfolgt ist, auch weitere nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände einbezogen sind, war nach altem und ist nach neuem Recht davon abhängig zu machen, ob sich eine Beordnung des Rechtsanwalts auch auf diese, erstmals im Prozessvergleich in das Verfahren einbezogene Gegenstände erstreckt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1, 2, 4 ; BRAGO § 122 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, für einen im Berufungsrechtszug beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich auch für die Gegenstände die gesetzliche Vergütung festzusetzen, die einen Vergleichsmehrwert bilden.