I.
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, für einen im Berufungsrechtszug beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich auch für die Gegenstände die gesetzliche Vergütung festzusetzen, die einen Vergleichsmehrwert bilden.
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