BAG - Urteil vom 27.05.2020
5 AZR 247/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 18
ArbRB 2020, 267
AuR 2020, 437
BAGE 170, 311
DStR 2020, 2689
EzA BGB 2002 § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 7
EzA-SD 2020, 5
NJW 2020, 3051
NZA 2020, 1169
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 388/18
ArbG Iserlohn, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2033/17

Kein faktisches Arbeitsverhältnis bei Prozessbeschäftigung zur Abwendung der ZwangsvollstreckungKeine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen während der ProzessbeschäftigungBereicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus der Prozessbeschäftigung bei nachträglicher Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung

BAG, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 247/19

DRsp Nr. 2020/11037

Kein faktisches Arbeitsverhältnis bei Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen während der Prozessbeschäftigung Bereicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus der Prozessbeschäftigung bei nachträglicher Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Orientierungssätze: 1. Mit der Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wird der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch tituliert. Dieser sichert das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers und ist demzufolge auf die tatsächliche Beschäftigung gerichtet. Durch die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs wird kein Arbeitsverhältnis, auch kein "faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" begründet (Rn. 25 ff.).