Die Parteien streiten um die Frage, ob die beiden Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger Trainergehalt für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.07.2002 zu zahlen.
Die beiden Beklagten haben mit Vertrag vom 29.05.1989 die Spielgemeinschaft ... gebildet (Bl. 374 d. A.). Diese Vereinbarung ist am 09.10.1994 mit Wirkung vom 01.01.1995 geändert worden (Bl. 379 d. A.). Mit Vertrag vom 27.02.1998 (Bl. 370 d. A.) haben beide Beklagten vereinbart, die Spielgemeinschaft ... durch die Handballabteilungen beider Vereine zu bilden.
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