LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2005
9 Sa 560/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 1775/03 - 03.02.2005,

Kein Feststellungsinteresse für Eingruppierungsklage bei fehlender Darlegung zur aktuellen Auswirkung der erstrebten Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 560/05

DRsp Nr. 2006/2946

Kein Feststellungsinteresse für Eingruppierungsklage bei fehlender Darlegung zur aktuellen Auswirkung der erstrebten Eingruppierung

1. Dem Kläger fehlt ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist, wenn er nicht darlegen kann, wie sich (vor dem Hintergrund einer unveränderten monatlichen Vergütung) die von ihm begehrte Feststellung auf sein Arbeitsverhältnis derzeit auswirkt.2. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Kläger in Zukunft diese Anforderungen vollständig erfüllt, rechtfertigt es nicht derzeit zu überprüfen, ob bereits ein Teil der Tätigkeitsmerkmale (nämlich soweit sie identisch mit der Vergütungsgruppe VI b sind) gegeben sind; hierdurch würde lediglich über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens entschieden, ohne dass feststünde, dass die weiteren Voraussetzungen des Begehrens erfüllt sind.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, nach welchem Teil der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert ist.