LAG Köln - Urteil vom 30.08.2005
9 Sa 266/05
Normen:
ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 5 (21) Ca 4552/04 - 17.12.2004,

Kein Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage zum Bezug von Insolvenzgeld

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 266/05

DRsp Nr. 2006/27889

Kein Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage zum Bezug von Insolvenzgeld

»Kein rechtliches Interesse i. S. d. § 256 ZPO für Klage auf Feststellung, dass in einem zurückliegenden Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, wenn sie ausschließlich dazu dienen soll, Insolvensgeld von der Bundesagentur für Arbeit zu beziehen.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei dem Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt war und ob er von ihm Zahlung von EUR 6.902,44 brutto als Gehalt für die Monate August 2000 bis Oktober 2000 verlangen kann.

Während der Kläger behauptet, er sei aufgrund eines schriftliches Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 (Bl. 28 - 29 d. A.) als Betriebsleiter bei dem Beklagten ab dem 1. August 2000 zu einem monatlichen Gehalt von DM 4.500,00 brutto beschäftigt gewesen, behauptet der Beklagte, er sei aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 (Bl. 72 - 73 d. A.) als Geschäftsführer bei dem Kläger ab dem 1. August 2000 zu einem monatlichen Gehalt von DM 3.000,00 brutto beschäftigt gewesen.