LAG Hamm - Urteil vom 18.09.2003
17 Sa 1275/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 275 ; BGB § 611 ; BGB § 613 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 244
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (3) Ga 16/03 - 22.07.2003,

Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 1275/03

DRsp Nr. 2003/14245

Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

»1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung seines Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auflösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten. 2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 275 ; BGB § 611 ; BGB § 613 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand: