LAG Köln - Urteil vom 17.02.2021
5 Sa 830/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4847/16

Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum 31.12.2021Insolvenzschutz mittelbarer Versorgungszusagen

LAG Köln, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 830/17

DRsp Nr. 2021/9109

Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum 31.12.2021 Insolvenzschutz mittelbarer Versorgungszusagen

1. Bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).2. Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für diese Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegeben sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer.3. Die vom BAG (20. Juli 2020 - 3 AZR 142/16) nach Vorlage an den EuGH zu dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergangenen Erwägungen sind auf § Abs. Satz 1 übertragbar. Danach galten für den Insolvenzschutz einer betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse erfolgt ist, bereits vor der Neufassung des § dieselben Voraussetzungen wie sie nunmehr nach § Abs. , gelten, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Maßgeblich ist, dass es sich nicht um eine unmittelbare Versorgungszusage handelt. Dies gilt auch für den Teilanspruch, der ohne eine Insolvenz unmittelbar vom Arbeitgeber zu erbringen gewesen wäre.