LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2018
9 Sa 559/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 3 Abs. 5; BetrAVG § 4 Abs. 5; BetrAVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1024/16

Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden TarifverträgenZulässiger Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder -leistungen durch TarifvertragTarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien für ihre TarifverträgeKein dreistufiges Prüfungsschema bei tariflichen Eingriffen in Versorgungsleistungen oder -anwartschaftenRückwirkende Tarifregelungen und VertrauensschutzZulässige Ersetzung des Bezugs von Hausbrandkohle durch eine Energiebeihilfe durch tarifliche Regelung

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 559/17

DRsp Nr. 2019/6702

Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen Zulässiger Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder -leistungen durch Tarifvertrag Tarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien für ihre Tarifverträge Kein dreistufiges Prüfungsschema bei tariflichen Eingriffen in Versorgungsleistungen oder -anwartschaften Rückwirkende Tarifregelungen und Vertrauensschutz Zulässige Ersetzung des Bezugs von Hausbrandkohle durch eine Energiebeihilfe durch tarifliche Regelung

1. Die Tarifvertragsparteien können jederzeit neue tarifliche Regelungen vereinbaren. Dieser Änderungsvorbehalt bestehender Regelungen ist Bestandteil der Tarifautonomie. Deshalb findet nach dem Ablösungsprinzip wegen des gleichen Ranges der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen der bisherigen und der ablösenden Regelung statt.2. Die Ersetzung des Bezugs von Hausbrandkohle durch eine Energiebeihilfe ist zwar ein Eingriff in eine Anwartschaft auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, liegt aber innerhalb des Bewertungs- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien, sofern ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffenen Neuregelung besteht.