LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.10.2011
5 Sa 103/11
Normen:
KSchG § 23; BGB § 242; TVöD § 34 Abs. 2; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1357/10

Kein Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer amtsangehöriger Gemeinden, die selber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Gebot sozialer Rücksichtnahme

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 103/11

DRsp Nr. 2012/4306

Kein Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer amtsangehöriger Gemeinden, die selber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Gebot sozialer Rücksichtnahme

1. Beschäftigt eine amtsangehörige Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern noch eigene Arbeitnehmer, ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG auf die Verhältnisse in der Gemeinde und nicht auf die Verhältnisse im Amt abzustellen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.September 2006 - 5 Sa 67/06 -). 2. Auch bei Kündigungen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.September 2006 aaO.). Insofern darf die Kündigung nicht willkürlich ausgesprochen werden. Zur Wirksamkeit der Kündigung reicht es aber im Regelfall aus, wenn mit ihr ein rechtlich gebilligter Zweck verfolgt wird. 3. Es ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, wenn die Unterzeichner des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in § 34 Absatz 2 TVöD den tariflichen Schutz vor ordentlichen Kündigungen bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen auf das Tarifgebiet West beschränken.