LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.10.2004
5 Sa 279/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 § 398 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 114
DB 2005, 340
LAGReport 2005, 77
NZA-RR 2005, 419
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2640/02

Kein Kündigungsverzicht bei Abmahnung unter Vorbehalt

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 279/04

DRsp Nr. 2005/247

Kein Kündigungsverzicht bei Abmahnung unter Vorbehalt

»Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 § 398 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien führen einen Kündigungsrechtsstreit.

Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 13.12.2000 als LKW-Fahrer bei der Beklagten zu einem Monatslohn von ± 2.556,46 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Bauwesen Anwendung.