LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2005
12 Sa 2031/03
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BUrlG § 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 130/03 vom 14.10.2003,

Kein Lohnanspruch des erkrankten Arbeitnehmers während des Betriebsurlaubs - Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 2031/03

DRsp Nr. 2005/20073

Kein Lohnanspruch des erkrankten Arbeitnehmers während des Betriebsurlaubs - Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles

1. Krankheit und Urlaub schließen sich aus; ein wegen Krankheit von der Arbeitspflicht befreiter Arbeitnehmer kann nicht durch Urlaubsgewährung noch einmal von der Arbeitspflicht befreit werden, weshalb kein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts nach §§ 1 BUrlG, 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag besteht.2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch weitere Erkrankung verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen.3. Eine weitere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BUrlG § 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.