BAG - Beschluss vom 22.10.2019
1 ABR 11/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 146
ArbRB 2020, 77
AuR 2020, 189
BAGE 168, 136
BB 2020, 435
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 33
EzA-SD 2020, 10
MDR 2020, 355
NZA 2020, 325
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 1687/16
ArbG Berlin, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 5167/16

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim ArbeitszeitvolumenAußerbetriebliche Wegezeiten als Teil der privaten LebensführungKein Mitbestimmungsrecht bei außerbetrieblichen Wegezeiten auch bei Mitführung betrieblicher Arbeitsmittel oder beim Tragen von Dienstkleidung

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 11/18

DRsp Nr. 2020/2312

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitszeitvolumen Außerbetriebliche Wegezeiten als Teil der privaten Lebensführung Kein Mitbestimmungsrecht bei außerbetrieblichen Wegezeiten auch bei Mitführung betrieblicher Arbeitsmittel oder beim Tragen von Dienstkleidung

Die Zeiten für das Zurücklegen selbstbestimmter außerbetrieblicher Wege zur und von der Arbeit gehören auch dann nicht zur täglichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer auf diesen Wegen notwendige betriebliche Mittel bei sich führen. Orientierungssätze: 1. Der Umfang des - nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt zu verteilenden - Arbeitszeitvolumens unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn 23). 2. Bei den zeitlichen Aufwänden für das selbstbestimmte Zurücklegen von Wegen zwischen der Wohnung (oder einem anderen selbst gewählten Aufenthaltsort) des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und zurück handelt es sich nicht um Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Diese Zeiten gehören zum außerdienstlichen Bereich privater Lebensführung. Sie sind in ihrem zwangsläufig variierenden Volumen von den individuellen Entscheidungen des Arbeitnehmers bestimmt und auch keiner Pauschalierung zugänglich (Rn. 27 f.).