LAG Köln - Urteil vom 13.12.2021
2 Sa 488/21
Normen:
BUrlG § 9; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 504/21

Kein neuer Urlaub bei Quarantäne als KontaktpersonArbeitsunfähigkeit bei Unmöglichkeit der LeistungserbringungAnsteckungsgefahr keine Begründung für Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 488/21

DRsp Nr. 2022/2137

Kein neuer Urlaub bei Quarantäne als Kontaktperson Arbeitsunfähigkeit bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung Ansteckungsgefahr keine Begründung für Arbeitsunfähigkeit

Quarantäne hindert den Verbrauch von Urlaub nicht.

1. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur gegeben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund körperlicher Symptome unmöglich ist. 2. Die Ablehnung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aufgrund einer möglichen Ansteckungsgefahr mit COVID19 entspricht nicht der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. 3. Trotz behördlich angeordneter Isolation oder Quarantäne einer Kontaktperson ohne Krankmeldung gilt zuvor genehmigter Urlaub für diesen Zeitraum als "genommen".

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 - 2 Ca 504/21 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 9; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2020.

Die Klägerin ist seit dem April 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat Anspruch auf jährlich 30 Urlaubstage. In der Zeit vom 30.11. bis 12.12.2020 hatte die Klägerin Erholungsurlaub beantragt, der ihr gewährt wurde.