LAG Köln - Urteil vom 09.12.2005
9 (8) Sa 392/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 297
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9541/04

Kein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf bei Anstellung für dauerhafte Tätigkeit - unwirksame Befristung bis zur Geschäftsaufnahme eines vom Arbeitgebers gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 9 (8) Sa 392/05

DRsp Nr. 2006/2920

Kein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf bei Anstellung für dauerhafte Tätigkeit - unwirksame Befristung bis zur Geschäftsaufnahme eines vom Arbeitgebers gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens

»Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine dauerhafte Tätigkeit (hier: Flugzeugabfertigung) befristet bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines von ihm zur Verbesserung der Rentabilität gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens beschäftigt mit der Absicht, ihn zu veranlassen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmerverleiher abzuschließen, um ihn sodann zu entleihen und unverändert mit der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu betrauen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen bereits seit dem 18. September 2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, geboren am 9. Januar 1968, ist bei der Beklagten seit dem 18. September 2002 als Arbeiter in der Flugzeugabfertigung beschäftigt.