Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen die im Kammertermin nicht erschienene Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld verhängt. Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihr Fernbleiben nicht ausreichend i.S.v. § 381 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen vermag. Auch das Beschwerdegericht hat - selbst unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten ärztlichen Attestes vom 02.02.2005 - erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, am 15.12.2005 bettlägerig erkrankt und daher daran gehindert war, ihrer Ladung als Zeugin Folge zu leisten.
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