LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2005
10 Ta 30/05
Normen:
ZPO § 377 Abs. 2 § 380 Abs. 1 Satz 2 § 381 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2278/04

Kein Ordnungsgeld bei fehlender Mitteilung des Beweisthemas in Zeugenladung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 30/05

DRsp Nr. 2006/1860

Kein Ordnungsgeld bei fehlender Mitteilung des Beweisthemas in Zeugenladung

Nach § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung eines Zeugen unter anderem den Gegenstand seiner voraussichtlichen Vernehmung enthalten; die Bekanntgabe des Beweisthemas in der Zeugenladung ist Voraussetzung für die Anwendung von Ordnungsmitteln nach § 380 ZPO gegen den nicht erschienenen Zeugen.

Normenkette:

ZPO § 377 Abs. 2 § 380 Abs. 1 Satz 2 § 381 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen die im Kammertermin nicht erschienene Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld verhängt. Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihr Fernbleiben nicht ausreichend i.S.v. § 381 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen vermag. Auch das Beschwerdegericht hat - selbst unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten ärztlichen Attestes vom 02.02.2005 - erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, am 15.12.2005 bettlägerig erkrankt und daher daran gehindert war, ihrer Ladung als Zeugin Folge zu leisten.