LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2005
10 Ta 107/05
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 51 Abs. 1 § 56 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 2287/04 - 04.04.2005,

Kein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens der Partei im Termin bei Entscheidungsreife der Sache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 107/05

DRsp Nr. 2005/9502

Kein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens der Partei im Termin bei Entscheidungsreife der Sache

1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn der Rechtsstreit trotz der Abwesenheit der Partei entscheidungsreif ist.2. Der bloße Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers (gerade auch wegen der Abwesenheit des Klägers im Kammertermin) im abgeschlossenen Vergleich eine Widerrufsfrist einräumen lässt und der Vergleich vom Kläger widerrufen wird mit der Folge, dass das Arbeitsgericht erst in einem gesonderten Termin ein Urteil verkünden kann, rechtfertigt für sich genommen keinesfalls die Verhängung der in § 141 Abs. 3 ZPO genannten Sanktion.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 51 Abs. 1 § 56 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die vorliegende sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.