LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2004
11 Ta 259/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1 § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2383/04

Kein Prozesskostenhilfeantrag nach Abschluss der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 259/04

DRsp Nr. 2005/11895

Kein Prozesskostenhilfeantrag nach Abschluss der Instanz

Nach Instanzende kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr gestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1 § 119 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 14.9.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Klage.

Im Termin zur Güteverhandlung am 7.10.2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Der auf Band diktierte Vergleich wurde laut vorgespielt und von den Parteien genehmigt. Sodann überreichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kammervorsitzenden eine Erklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und beantragte, dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu erteilen.

Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7.10.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden könne, nicht jedoch für ein bereits beendetes Verfahren.