LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.08.2021
3 Sa 234/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1783/19

Kein Raum für Betriebsvereinbarungen bei tarifvertraglicher RegelungÖffnungsklauseln in TarifvertragAbschließende Regelung der Arbeitszeit im Manteltarifvertrag der Milchindustrie e.V.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 234/20

DRsp Nr. 2021/14545

Kein Raum für Betriebsvereinbarungen bei tarifvertraglicher Regelung Öffnungsklauseln in Tarifvertrag Abschließende Regelung der Arbeitszeit im Manteltarifvertrag der Milchindustrie e.V.

1. In einem Tarifvertrag geregelte Arbeitsentgelte und Bedingungen können nicht Gegenstand einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, es sind entsprechende Öffnungsklauseln vorgesehen. 2. Mit der Formulierung "Arbeitszeitregelung" in § 4 Ziffer 2 MTV Milchindustrieverband e.V. besteht kein Spielraum mehr - auch nicht im Wege der Auslegung - zur Regelung von Zuschlagspflichtigkeit von Mehrarbeitsstunden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23.07.2020 - 6 Ca 1783/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 155,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand: