LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2005
7 Sa 21/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2587
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2142/04

Kein rechtsmissbräuchlicher Wechsel der Lohnsteuerklasse bei Verschlechterung des gemeinsamen Nettoeinkommens im Hinblick auf Trennung der Eheleute

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 21/05

DRsp Nr. 2005/20078

Kein rechtsmissbräuchlicher Wechsel der Lohnsteuerklasse bei Verschlechterung des gemeinsamen Nettoeinkommens im Hinblick auf Trennung der Eheleute

1. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt, insbesondere um den Arbeitgeber zu erhöhten Zahlungen zu verpflichten.2. Auch wenn nach dem Wechsel der Lohnsteuerklasse beide Ehegatten per saldo ein geringeres Nettoeinkommen erzielen, weil sich der Lohnsteuerklassenwechsel bezogen auf den Ehemann für diesen nachteilig auswirkt, liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Lohnsteuerklassenwechsel von Seiten der Ehefrau im Hinblick auf eine beabsichtigte Trennung der Eheleute erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit zu berechnen ist.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte in Teilzeit beim Finanzamt B-Stadt beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet, ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig.