ArbG Trier, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 910/04
Kein Rechtsmittel gegen Protokollberichtigung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 46/05
DRsp Nr. 2005/11984
Kein Rechtsmittel gegen Protokollberichtigung
1. Nach § 164ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden; vor der Berichtigung sind die Parteien zu hören, die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt.2. Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung ist begrifflich ausgeschlossen; das Beschwerdegericht kann nicht wissen, was gegebenenfalls unrichtig ist.