LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2005
4 Ta 46/05
Normen:
ZPO § 164 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 910/04

Kein Rechtsmittel gegen Protokollberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 46/05

DRsp Nr. 2005/11984

Kein Rechtsmittel gegen Protokollberichtigung

1. Nach § 164 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden; vor der Berichtigung sind die Parteien zu hören, die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt.2. Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung ist begrifflich ausgeschlossen; das Beschwerdegericht kann nicht wissen, was gegebenenfalls unrichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 164 ;

Gründe:

I.