BSG - Beschluss vom 11.07.2019
B 2 U 30/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 45/19
SG Dresden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 334/13

Kein Rechtsmittel gegen unanfechtbare Vorentscheidungen des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 28/19 S v. 11.07.2019

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 30/19 S

DRsp Nr. 2019/11217

Kein Rechtsmittel gegen unanfechtbare Vorentscheidungen des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 28/19 S v. 11.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 2 SF 45/19 AB - sowie für die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsschutzgesuch gegen den vorbezeichneten Beschluss sowie die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 18.4.2019 hat das Sächsische LSG ein Befangenheitsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Daraufhin hat er erfolglos beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Unter Hinweis auf den ablehnenden Beschluss des LSG vom 9.5.2019, den er nicht akzeptieren könne, hat der Kläger beim BSG privatschriftlich Anträge auf "PKH", "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" sowie "Weiterleitung" gestellt.

II