Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 -
Das Rechtsschutzgesuch gegen den vorbezeichneten Beschluss sowie die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 18.4.2019 hat das Sächsische LSG ein Befangenheitsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Daraufhin hat er erfolglos beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Unter Hinweis auf den ablehnenden Beschluss des LSG vom 9.5.2019, den er nicht akzeptieren könne, hat der Kläger beim
II
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