LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2005
2 Ta 269/05
Normen:
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 § 769 Abs. 1 § 793 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2858/05

Kein Rechtsmittel gegen verweigerte Einstellung einstweiliger Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 269/05

DRsp Nr. 2006/1707

Kein Rechtsmittel gegen verweigerte Einstellung einstweiliger Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Auch im Falle der verweigerten Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 § 769 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2005 - 10 Ga 74/04 - für unzulässig zu erklären; darüber hinaus die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen.

Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Beklagten handele es sich um eine Scheinfirma, die zwar im Handelsregister eingetragen sei, die aber seit dem 01.07.2004 über kein Personal und keine eigenen Büroräume mehr verfüge. Der geschäftsführende Gesellschafter befinde sich im Ausland. Daher hätten ihr in einem früheren Hauptsacheverfahren dort nicht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden dürfen.