LAG München vom 18.05.1987
6 Ta 72/87
Normen:
ZPO §§ 79 § 85 Abs. 2 § 181 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)171d
NJW 1987, 2542

Kein Rückschluss aus Postvollmacht auf Prozessvollmacht der Ehefrau

LAG München, vom 18.05.1987 - Aktenzeichen 6 Ta 72/87

DRsp Nr. 1992/11832

Kein Rückschluss aus Postvollmacht auf Prozessvollmacht der Ehefrau

1. Dass Familienangehörige mit der Post überbrachte Zustellungssendungen entgegennehmen, nimmt der Gesetzgeber in § 181 ZPO an, ohne daß hierfür irgendeine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht notwendig wäre.2. Auch beim Postamt niedergelegte Zustellungen werden vielfach an den Ehegatten des Empfängers ohne besondere Postvollmacht ausgehändigt.3. Eine Vertretungsbefugnis für den vorliegenden Rechtsstreit kann aber aus der Abholung der niedergelegten Postsendung nicht hergeleitet werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO soll die Partei, die den Rechtsstreit nicht selbst führt, sondern sich hierzu dritter Personen bedient, was die prozessuale Sorgfaltspflicht betrifft, nicht besser gestellt werden, als wenn sie den Rechtsstreit selber führen würde.

Normenkette:

ZPO §§ 79 § 85 Abs. 2 § 181 ;