LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2017
L 5 KR 135/16
Normen:
SGB V § 16; SGB V § 44; VO (EG) 883/2004 Art. 1 Buchst. j); VO (EG) 883/2004 Art. 21 Abs. 1; VO (EG) 987/2009 Art. 27 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2017, 1590
NZS 2017, 8
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 122/12

Kein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach einer Verlegung des Wohnorts ins EU-Ausland

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 135/16

DRsp Nr. 2017/11642

Kein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach einer Verlegung des Wohnorts ins EU-Ausland

1. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 geht § 16 SGB V vor. 2. Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verliert grundsätzlich nicht dadurch ihre Wirkung, dass der Versicherte sich danach überwiegend im EU-Ausland aufhält.

1. Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Enddatum ist es unschädlich, dass sich der Versicherte nicht an einem bestimmten Tag erneut zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit zu einem Arzt begibt und Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 hat ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. 3. Wohnort in diesem Sinne ist nach Art. 1 Buchstabe j VO (EG) 883/04 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. 4. Die EU-rechtlichen Bestimmungen gehen der Vorschrift des § 16 SGB V vor.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 19.6.2012 zu gewähren.

2. 3.