BSG - Urteil vom 08.12.2016
B 11 AL 5/15 R
Normen:
KSchG § 1a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
BSGE 122, 148
NZA 2017, 896
ZInsO 2017, 840
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 6/15
SG Speyer, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 432/11

Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs durch eine Abfindung nach § 1a KSchG

BSG, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R

DRsp Nr. 2017/3896

Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs durch eine Abfindung nach § 1a KSchG

Die Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (juris: KSchG) ist keine Entlassungsentschädigung, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

KSchG § 1a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.

Der 1955 geborene Kläger war vom 1.6.1977 bis zum 30.9.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften zuletzt am Standort M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II), der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungseinheiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVSozSich) sowie der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung.