LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2005
2 Sa 688/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 370/05 - 24.05.2005,

Kein Schadensersatz bei unbegründeter und verspäteter Eigenkündigung wegen Stellenausschreibung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 688/05

DRsp Nr. 2006/1712

Kein Schadensersatz bei unbegründeter und verspäteter Eigenkündigung wegen Stellenausschreibung des Arbeitgebers

1. § 628 Abs. 2 BGB ist eine gesetzliche Spezialregelung, hinter der andere Anspruchsgrundlagen zum Ersatz von Beendigungsschäden aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung zurücktreten.2. Allein die bloße Stellenausschreibung stellt noch keine Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 02.02.2005 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.2001 als Heimleiter im Pflegebereich zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.573,75 Euro beschäftigt.

Am 11.12.2004 erschien in der Rheinzeitung eine Stellenausschreibung einer Beratungsgesellschaft, wonach im Raum Koblenz/Mainz die Position eines Heimleiters im Pflegebereich gesucht wurde.