I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von bereits eingezogenen, jedoch zurück gebuchten Beiträgen zur Sozialversicherung.
In dem von Herrn A, dem Gemeinschuldner, betriebenen Unternehmen waren bei der Klägerin sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige beschäftigt. Der Gemeinschuldner erstellte für diese Beschäftigten für Dezember 2004 den Beitragsnachweis in Höhe von 9.505,73 EUR und übermittelte diesen an die Klägerin, die den Betrag auf der Grundlage einer ihr bereits früher für die Geschäftsbeziehung zum Gemeinschuldner erteilten Einziehungsermächtigung von dem Geschäftskonto des Gemeinschuldners bei der Kreissparkasse O zum 15. Februar 2005 einzog.
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