LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2005
2 Sa 226/05
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 § 611b ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 798/04 vom 16.11.2004,

Kein Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei geschlechtsneutralem Auswahlverfahren trotz benachteiligender Stellenanzeige

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 226/05

DRsp Nr. 2005/20069

Kein Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei geschlechtsneutralem Auswahlverfahren trotz benachteiligender Stellenanzeige

1. Voraussetzung für eine angemessene Entschädigung nach § 611 a Abs. 3 BGB ist eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Auswahl der Stellenbewerber/innen; der Kläger muss schon wegen seines Geschlechtes überhaupt nicht in die Auswahl mit einbezogen worden sein.2. Eine gegen § 611 b BGB verstoßende (geschlechtsspezifische) Stellenausschreibung kann als Indiz zur Begründung einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden; der Verstoß begründet grundsätzlich die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts, unabhängig davon, ob noch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren, wegen seines Geschlechts benachteiligt worden ist.3. Ist die Stellenausschreibung nur an Frauen gerichtet und werden im Text mehrfach geschlechtsspezifische Formulierungen verwendet (Büro-/Industriekauffrau, Bankkauffrau), obliegt es dem Arbeitgeber, die Vermutung der Benachteiligung des abgewiesenen Bewerbers wegen des Geschlechts zu entkräften.