LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2022
3 Sa 1174/21
Normen:
ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5; BBiG (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) § 17 Abs. 2; BBiG (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) § 20 S. 1; BBiG (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) § 21; BBiG (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) § 22; BBiG (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 739/21

Kein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG nach Beendigung des BerufsausbildungsverhältnissesAuslegung von GesetzenDifferenzierung zwischen Berufsausbildung und Berufsausbildungsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1174/21

DRsp Nr. 2023/6156

Kein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Auslegung von Gesetzen Differenzierung zwischen Berufsausbildung und Berufsausbildungsverhältnis

1. Die Voraussetzung für die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Schluss des Schlichtungsverfahrens bestehen muss, wenn der Ausschuss zuständig sein oder bleiben soll. Der Anlass für das Schlichtungsverfahren besteht nämlich nicht (mehr), wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht fortdauert. 2. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen.