BAG - Urteil vom 12.07.2006
5 AZR 646/05
Normen:
GewO § 108 ; BAT § 36 Abs. 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 260 § 263 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung
AuR 2006, 373
BAGE 119, 62
BB 2006, 2536
DB 2006, 2182
NZA 2006, 1294
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 18/05
ArbG Freiburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/04

Kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs

BAG, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 646/05

DRsp Nr. 2006/22657

Kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs

»Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Sie gewähren keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.«

Orientierungssätze:1. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.2. § 36 Abs. 4 BAT hat keinen weitergehenden Regelungsgehalt.3. Deshalb kann nicht gem. § 254 ZPO der bestimmte Klageantrag vorbehalten werden, bis die Abrechnung nach § 108 GewO oder § 36 Abs. 4 BAT erteilt ist. Vielmehr setzt eine zulässige Stufenklage voraus, dass die Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist.4. Die Einführung eines zusätzlichen Hilfsantrags in der Revisionsinstanz ist unzulässig, wenn die Entscheidung über den Antrag neue Feststellungen erfordern würde.

Normenkette:

GewO § 108 ; BAT § 36 Abs. 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 260 § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Abrechnung und Annahmeverzugsvergütung.