LAG Baden-Württemberg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 18/05
ArbG Freiburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/04
Kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs
BAG, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 646/05
DRsp Nr. 2006/22657
Kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs
»Sowohl § 108GewO als auch § 36 Abs. 4BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Sie gewähren keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.«
Orientierungssätze:1. Nach § 108GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Dagegen regelt § 108GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.2. § 36 Abs. 4BAT hat keinen weitergehenden Regelungsgehalt.3. Deshalb kann nicht gem. § 254ZPO der bestimmte Klageantrag vorbehalten werden, bis die Abrechnung nach § 108GewO oder § 36 Abs. 4BAT erteilt ist. Vielmehr setzt eine zulässige Stufenklage voraus, dass die Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist.4. Die Einführung eines zusätzlichen Hilfsantrags in der Revisionsinstanz ist unzulässig, wenn die Entscheidung über den Antrag neue Feststellungen erfordern würde.