LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2005
10 Ta 84/05
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 793 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 48
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1916/03 vom 18.01.2005,

Kein selbständiges Rechtsmittel gegen Ausschluss vorläufiger Vollstreckbarkeit im Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 84/05

DRsp Nr. 2005/10375

Kein selbständiges Rechtsmittel gegen Ausschluss vorläufiger Vollstreckbarkeit im Urteil

Gegen die Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen, ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben; der Angriff kann nur gegen das Urteil insgesamt gerichtet werden.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 18.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 60.861,76 EUR sowie zur Abtretung eines Anspruchs an die Klägerin verurteilt. Zugleich hat das Arbeitsgericht in dem betreffenden Urteil dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich die von der Klägerin am 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.