I.
Mit Urteil vom 18.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 60.861,76 EUR sowie zur Abtretung eines Anspruchs an die Klägerin verurteilt. Zugleich hat das Arbeitsgericht in dem betreffenden Urteil dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich die von der Klägerin am 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
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