LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2004
13 Sa 385/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 415
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 464/03

Kein sittenwidriger Aufhebungsvertrag bei Vereinbarung nicht bestehender betriebsbedingter Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 385/04

DRsp Nr. 2005/6306

Kein sittenwidriger Aufhebungsvertrag bei Vereinbarung nicht bestehender betriebsbedingter Kündigung

»Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, der auf Beanstandungen der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber beruht, den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, so hat das nicht die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvereinbarung vom 12.07.2003 zum 31.10.2003 und nicht durch Kündigung der Beklagten vom 26.07.2003 zum 31.10.2003 beendet worden ist.

Die Klägerin war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten, die bundesweit Einzelhandelsfilialen betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug bei 20 Stunden wöchentlich 1.021,40 EUR.

Am 12.07.2003 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zum 31.10.2003 enden sollte (Bl. 7 d.A.). Unter dem Punkt Bemerkungen ist in dem Vereinbarungsformular handschriftlich eingefügt: