LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2005
2 Sa 254/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 § 627 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 697
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 3121/03 - 23.09.2004,

Kein Sonderkündigungsrecht wegen Vertrauensstellung bei einjährigem Beratervertrag mit festen Bezügen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 254/05

DRsp Nr. 2006/1731

Kein Sonderkündigungsrecht wegen Vertrauensstellung bei einjährigem Beratervertrag mit festen Bezügen

1. Haben die Parteien einen Beratervertrag für die feste Dauer eines Jahres abgeschlossen, ohne eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren, und sollte das Vertragsverhältnis nur durch eine außerordentliche Kündigung, also unter den erschwerten Voraussetzungen von § 626 Abs. 1 BGB, vorzeitig lösbar sein, spricht diese vertragliche Regelung schon per se eindeutig gegen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB.2. Soll der Dienstverpflichtete neben der fest vereinbarten Vergütung keine feste Vergütung (im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB) nur für besondere und außergewöhnliche Leistungen, die über den vertraglich festgelegten Vertragsgegenstand hinausgehen, erhalten, handelt es sich bei diesen nur im Einzelfall anfallenden zusätzlichen Vergütungen um Sondertatbestände, die gerade die von den Parteien fest vereinbarte Vergütungsregelung durchbrechen sollen; die Existenz dieser Sonderregel mit Ausnahmecharakter bekräftigt gerade die vorherige Regel auf Leistung von festen Bezügen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 § 627 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Beratervertrag.