LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.12.2005
4 Sa 276/05
Normen:
MTArb § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2, Unterabs. 3 Satz 2, Abs. 8 Unterabs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1258/04

Kein tariflicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit eines Brückenwärters im Drei-Schicht-Betrieb - Ausgleichstag auch an schichtfreiem Werktag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 276/05

DRsp Nr. 2006/1926

Kein tariflicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit eines Brückenwärters im Drei-Schicht-Betrieb - Ausgleichstag auch an schichtfreiem Werktag

1. § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb begründet keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit.2. Aus § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb folgt nicht, dass der Ausgleichstag immer auf einen Tag gelegt werden muss, an dem der Arbeitnehmer eigentlich dienstplanmäßig zu arbeiten gehabt hätte; § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb stellt lediglich auf Freistellung an einem Werktag ab, der auch ein Tag ohne Schichtdienst sein kann.

Normenkette:

MTArb § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2, Unterabs. 3 Satz 2, Abs. 8 Unterabs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohn für den Ausgleichstag, der dem Kläger für von ihm geleistete Sonntagsarbeit gewährt wurde.

Der Kläger trat am 1. November 1970 in die Dienste des beklagten Landes ein. Seit dem 1. November 1995 wird er als Brückenwärter bei der... brücke im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.