BAG - Urteil vom 18.05.2017
2 AZR 384/16
Normen:
MTV vom 12.11.1975 § 17 Nr. 3 ; MTV vom 12.11.1975 § 19 Nr. 3; BetrVG § 111 BetrVG; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 467/15
ArbG Düsseldorf, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4042/14

Kein tariflicher Sonderkündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung im Zuge einer BetriebsänderungLeistungserbringung durch interne Mitarbeiter oder durch externe Dienstleister als unternehmerische EntscheidungParallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 405/16 - v. 26.01.2017

BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 384/16

DRsp Nr. 2017/7983

Kein tariflicher Sonderkündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung im Zuge einer Betriebsänderung Leistungserbringung durch interne Mitarbeiter oder durch externe Dienstleister als unternehmerische Entscheidung Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 405/16 - v. 26.01.2017

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die streitgegenständliche Kündigung im Zuge einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG erklärt worden ist. Damit greift der in § 17 Nr. 3 MTV normierte Schutz vor ordentlichen Kündigungen nicht ein. 2. Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Bereich der Inneren Dienste an einen externen Dienstleister zu vergeben. Dieser zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers führende Entschluss stellt sich weder als rechtsmissbräuchlich dar noch war der Beklagten die Fremdvergabe nach den tariflichen Vorschriften verwehrt. Diese tariflichen Regelung verpflichten die Beklagte, insbesondere für die Dauer der Maßnahmen zur Einleitung und Umsetzung der Restrukturierungen vor jeder Entscheidung zum Einsatz externer Dienstleister zu prüfen, ob die entsprechenden Leistungen nicht von internen Mitarbeitern erbracht werden können. Mehr als eine Prüfpflicht sehen sie nicht vor, insbesondere bezwecken sie keine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, Arbeiten - letztlich doch - fremd zu vergeben.