LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2016
3 Sa 467/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4042/14

Zulässigkeit der des Ausschlusses einer betriebsbedingten Kündigung durch Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich eines Tarifvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 467/15

DRsp Nr. 2016/13189

Zulässigkeit der des Ausschlusses einer betriebsbedingten Kündigung durch Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich eines Tarifvertrages

1. Die Regelung des § 17 Nr. 3 MTV für das Bankgewerbe (MTV), die vorsieht, dass Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen angehören, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar sind, ist abschließend im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG. Abschließender Regelungsgegenstand ist der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für langjährig beschäftigte Mitarbeiter gegen verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen, wobei der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen im Fall von Betriebsänderungen eingeschränkt wird. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Mitarbeitern, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden kann, will diese Betriebsvereinbarung die tarifvertraglich vorgegebene Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes vor betriebsbedingten Kündigungen ändern. Gerade dieser Umstand wird von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst. § 19 Nr. 3 MTV stellt bezogen auf § 17 Nr. 3 MTV keine Öffnungsklausel dar.