I.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 28.08.1984 als Kraftfahrer beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von EUR 2.300,--.
Mit seiner zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage vom 16.06.2003 wandte sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 26.05.2003 ausgesprochene ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 30.11.2003.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten noch vor Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und auf der Basis ihrer Einigung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag ergehen möge, um einen feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu ermöglichen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.07.2003 das Zustandekommen folgenden Vergleiches festgestellt:
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