LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.11.2003
9 Ta 154/03
Normen:
BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 779
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5831/03

Kein überschießender Wert bei Freistellungsvereinbarung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 9 Ta 154/03

DRsp Nr. 2004/6305

Kein überschießender Wert bei Freistellungsvereinbarung

»Wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit beendenden Vergleich kein zuvor geführter Streit der Parteien über die Beschäftigung bzw. Entgeltzahlung einer Nichtbeschäftigung während der Kündigungsfrist beigelegt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht diesbezüglich keinen überschießenden Vergleichswert festsetzt.«

Normenkette:

BRAGO § 10 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 28.08.1984 als Kraftfahrer beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von EUR 2.300,--.

Mit seiner zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage vom 16.06.2003 wandte sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 26.05.2003 ausgesprochene ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 30.11.2003.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten noch vor Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und auf der Basis ihrer Einigung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag ergehen möge, um einen feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu ermöglichen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.07.2003 das Zustandekommen folgenden Vergleiches festgestellt:

1.