LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2022
25 Sa 180/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 14555/19

Kein unbefristeter Anspruch auf Mietkostenzuschuss als Folge der Rahmenrichtlinie Doppelte Haushaltsführung der Deutschen BahnAnspruch auf Mietkostenzuschuss aufgrund geschäftsinterner RegelungGleichbehandlung bei Gruppenbildung und Gruppenmitgliedern an sichKein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei sachlicher Besserstellung einzelner Mitarbeiter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 25 Sa 180/21

DRsp Nr. 2022/7511

Kein unbefristeter Anspruch auf Mietkostenzuschuss als Folge der Rahmenrichtlinie Doppelte Haushaltsführung der Deutschen Bahn Anspruch auf Mietkostenzuschuss aufgrund geschäftsinterner Regelung Gleichbehandlung bei Gruppenbildung und Gruppenmitgliedern an sich Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei sachlicher Besserstellung einzelner Mitarbeiter

1. Die Rahmenrichtlinie sieht nicht per se einen Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung eines Mietkostenzuschusses vor. Sie sieht nur die grundsätzliche Möglichkeit neben der befristeten Bewilligung auch eine unbefristete Bewilligung zu gewähren. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr eine Bewilligung unter Beachtung der bei der Beklagten hierfür geltenden Regelungen. 2. Aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin kann keine geschäftsinterne Regelung abgeleitet werden, aus der ein Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung des Mietkostenzuschusses ergibt. 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Belegschaft oder Gruppen seiner Belegschaft, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Belegschaftsmitglieder innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.